1. Grundlage aller mit DABATEC-Datenbanktechnik abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen der Kunden verpflichten DABATEC-Datenbanktechnik selbst dann nicht, wenn DABATEC-Datenbanktechnik diesen nicht widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn DABATEC-Datenbanktechnikdies schriftlich bestätigt. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  2. Mit der Unterschrift des Kunden auf dem Lieferungs- bzw. Leistungsvertrages, spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DABATEC-Datenbanktechnik als angenommen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Kunden mitzuteilen und werden mit Zugang der jeweiligen Mitteilung wirksam, soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht.
  3. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung sind die Kunden von DABATEC-Datenbanktechnik nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. DABATEC-Datenbanktechnik ist berechtigt, sich bei Erfüllung seiner Leistungen auch der Hilfe anderer Unternehmen zu bedienen. Ferner kann DABATEC-Datenbanktechnik die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf andere Unternehmen übertragen.
  4. Der Vertrag mit DABATEC-Datenbanktechnik kommt zustande, sobald der vom Kunden erteilte Auftrag von DABATEC-Datenbanktechnik schriftlich angenommen wurde und verpflichtet nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
  5. DABATEC-Datenbanktechnik ist berechtigt, die Annahme eines Angebotes von einer Sicherheitsleistung des Kunden (z.B. Kaution, Bankgarantie) oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen und die Vertragsannahme bei Vorliegen technischer oder kommerzieller Gründe abzulehnen.
  6. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die DABATEC-Datenbanktechnik gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

Leistung und Prüfung

  1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
    Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Erstellung von Individualprogrammen, Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werksnutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), Telefonische Beratung, Programmwartung, Erstellung von Programm- und Datenträgern, Sonstige Dienstleistungen.
  2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.
  3. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Kunden. Diese wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von DABATEC-Datenbanktechnik akzeptierter Leistungsbeschreibung mittels den unter Punkt 2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Kunde den Zeitraum von 4 Wochen ohne Programmabnahme verstreichen oder bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden, gilt die Software als abgenommen.

    Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert an DABATEC-Datenbanktechnik zu melden, die um rascheste mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen werden oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
  4. Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
  5. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist DABATEC-Datenbanktechnik verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann DABATEC-Datenbanktechnik die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist DABATEC-Datenbanktechnik berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und die bis dahin für die Tätigkeit entstandenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten einzufordern.
  6. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr der Kunden. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Kunden.

Support

  1. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch DABATEC-Datenbanktechnik erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, am Standort des Computersystems. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Kunden eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt DABATEC-Datenbanktechnik, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
  2. DABATEC-Datenbanktechnik verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
    • Informationsservice:
      Der Kunde wird über neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.
    • Hotline- Service:
      DABATEC-Datenbanktechnik wird dem Kunden 14 Tage nach Vertragsabschluss innerhalb den vereinbarten Hotline-Zeiten bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme kostenlos zur Verfügung stehen. Nach dieser Frist wird das Hotline-Service gemäß der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt. DABATEC-Datenbanktechnik ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
    • Archivierung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme:
      DABATEC-Datenbanktechnik verpflichtet sich zur Archivierung der von ihr entwickelten und vertragsgegenständlichen Softwareprogramme in vom Computer lesbarer Form sowie der Dokumentation in einem zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese, falls notwendig, entsprechend den Bestimmungen des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrags, dem Kunden zur Verfügung.
    • Update Service:
      DABATEC-Datenbanktechnik stellt zum von ihr festgelegten Termin dem Kunden die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf nach beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten. Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem Kunden gesondert angeboten.
    • Installation von Programm-Updates:
      DABATEC-Datenbanktechnik übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem.
    • Problembehandlung vor Ort:
      Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service, RemoteSupport etc. gelöst werden kann, wird DABATEC-Datenbanktechnik diese am Standort des Computersystems vornehmen. Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Kunden reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an DABATEC-Datenbanktechnik zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Kunde verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Produkte, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalbetriebszeit DABATEC-Datenbanktechnik kostenlos zur Verfügung zu stellen und DABATEC-Datenbanktechnik zu unterstützen. Erkannte Fehler, die von DABATEC-Datenbanktechnik zu vertreten sind, sind von dieser in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist DABATEC-Datenbanktechnik dann befreit, wenn im Bereich des Kunden liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.

Nicht gedeckte Leistungen

  1. Falls nicht explizit in einem Vertrag anders geregelt, sind die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von DABATEC-Datenbanktechnik oder von deren beauftragten Dritten vom Kunden zu tragen.
  2. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist DABATEC-Datenbanktechnik berechtigt, die angefallenen Kosten dem Kunden mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
  3. Individuelle Programme bzw. Neuprogrammierungen.
  4. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
  5. Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
  6. DABATEC-Datenbanktechnik wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung von DABATEC-Datenbanktechnik, von Mitarbeitern des Kunden oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
  7. Die Beseitigung von durch den Kunden oder Dritten verursachten Fehlern.
  8. Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Kunden oder Anwender entstehen.
  9. Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

Liefertermin

  1. DABATEC-Datenbanktechnik ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von DABATEC-Datenbanktechnik angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von DABATEC-Datenbanktechnik nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von DABATEC-Datenbanktechnik führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist DABATEC-Datenbanktechnik berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
  3. DABATEC-Datenbanktechnik ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Kunden während der normalen Arbeitszeit von DABATEC-Datenbanktechnik Auskunft zu geben.
  4. Dem Kunden steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
  5. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

Vertragslaufzeit und Kündigung, Rücktrittsrecht

  1. Dienstleistungs- und Wartungsvertrage haben, wenn nichts anderes vereinbart, eine Laufzeit von einem Jahr, beginnend mit dem Monat/Jahr des Datums von diesem Vertragsabschluss. Der Dienstleistungs- und Wartungsvertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich und eingeschrieben gekündigt wird.
  2. DABATEC-Datenbanktechnik ist berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Als wichtiger Grund gelten unter anderem ein Zahlungsverzug trotz Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist unter Androhung einer Dienstunterbrechung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines solchen mangels Kostendeckenden Vermögens oder der Verdacht des Missbrauches des Vertragsgegenstandes.
  3. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigen Handeln von DABATEC-Datenbanktechnik ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Kunden daran kein Verschulden trifft.
  4. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von DABATEC-Datenbanktechnik liegen, entbinden von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
  5. Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von DABATEC-Datenbanktechnik möglich. Ist DABATEC-Datenbanktechnik mit einem Storno einverstanden, so können neben den erbrachten Leistungen und aufgefallenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts verrechnet werden.

Preise und Preisänderungen

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Vertrag. Die Entgelte für die Dienstleistungsgebühr richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Preise für Installation, Wartung, Sonderdienste sind gleichfalls den jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von DABATEC-Datenbanktechnik. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die jeweils gültigen Preislisten sind dem Dienstleistungsvertrag angeschlossen. Abweichende Veränderungen bedürfen der Schriftform.
  3. DABATEC-Datenbanktechnik behält sich bei Änderungen der für die Kalkulation relevanten Kosten eine Preisänderung bis maximal 5% innerhalb eines Jahres vor. Dies gilt nicht bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Darüber hinausgehende Preiserhöhungen sind dem Kunden mitzuteilen und werden mit Zugang der jeweiligen Mitteilung wirksam, soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht.
  4. Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von DABATEC-Datenbanktechnik zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
  5. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

Zahlung

  1. Die von DABATEC-Datenbanktechnik gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen. Die Wartungs- und Servicekosten sind vom Kunden für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
  2. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch DABATEC-Datenbanktechnik. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen DABATEC-Datenbanktechnik, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen.
    Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der DABATEC-Datenbanktechnik maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5,0% p.a. über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank oder dem an seine Stelle tretenden Zinssatz verpflichtet. DABATEC-Datenbanktechnik behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  3. Gegen Ansprüche von DABATEC-Datenbanktechnik kann der Kunde nur mit gerichtlich festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
  4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme, Schulungen) umfassen, ist DABATEC-Datenbanktechnik berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

Vertragsdauer Support

  1. Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogramms voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Support-Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Support-Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom Kunden bekannt zugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.

Haftung

  1. DABATEC-Datenbanktechnik und seine Erfüllungsgehilfen haften für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Der Kunde hat die, von DABATEC-Datenbanktechnik oder durch sie beauftragte Dritte, überlassener Geräte und Dienstleistungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde haftet DABATEC-Datenbanktechnik für Schäden, die DABATEC-Datenbanktechnik durch Verlust, Beschädigung ihrer Geräte oder Überlassung an Dritte entstehen.
  3. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen DABATEC-Datenbanktechnik ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Standort

  1. Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist DABATEC-Datenbanktechnik berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.

Datenschutz, Geheimhaltung

  1. DABATEC-Datenbanktechnik verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
    Weiterführende Datenschutzhinweise finden sie auf der Homepage von DABATEC-Datenbanktechnik unter https://www.dabatec.com/datenschutz/.

Urheberrecht und Nutzung

  1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen DABATEC-Datenbanktechnik bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
    Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Kunden ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von DABATEC-Datenbanktechnik zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
  2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

Gewährleistung, Wartung, Änderungen

  1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierende Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
  2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von DABATEC-Datenbanktechnik zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos durchgeführt.
  3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von DABATEC-Datenbanktechnik gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von DABATEC-Datenbanktechnik selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Insbesondere trifft dies auch bei Änderungen und Ergänzungen aufgrund gesetzlichen, steuerlichen oder sonstigen derartigen Bestimmungen zu.
  4. Ferner übernimmt DABATEC-Datenbanktechnik keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
  5. Für Programm, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch DABATEC-Datenbanktechnik.
  6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programmteile ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Es gilt österreichisches Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von DABATEC-Datenbanktechnik.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Falle von Lücken.
  4. Der Kunde hat Änderungen seines Namens und seiner Anschrift DABATEC-Datenbanktechnik umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt werden.
  5. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt beide Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.